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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Kraftfahrzeugleasing

Stand 01/2006                               AGB's als pdf-file zum Download

Teil A

Grundlegende Bestimmungen
l. Allgemeines

1. Die nachstehenden Vertragsbedingungen gelten für alle Leasingverträge und sind Bestandteil aller Leasingkalkulationen des Leasinggebers.
Der Leasinggeber wird nachstehend „LG" und der Leasingnehmer „LN" genannt.

2. Durch Unterzeichnung des Leasingantrages unterbreitet LN gegenüber LG ein Angebot auf Abschluß eines Leasingvertrages. LN ist an sein Angebot vier Wochen nach Eingang des Vertrages und der zur Prüfung erforderlichen Unterlagen bei LG gebunden.
Der Leasingvertrag kommt zustande, wenn der LG die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder das Fahrzeug später übergeben wurde.

3. LN wird auf Anforderung von LG Auskünfte und Nachweise über seine Vermögens­verhältnisse (Vermögensaufstellungen, Jahresabschlüsse) zur Verfügung stellen.

II. Beschaffung des Fahrzeuges

1. Das Fahrzeug wird LN in der im Leasingvertrag festgelegten Ausführung und mit dem dort ggf. aufgeführten Sonderzubehör überlassen. An nachträgliche Änderungswünsche des LN ist LG nur gebunden, wenn LG sie LN schriftlich bestätigt.

2. Nimmt der Hersteller/Lieferant zwischen Bestellung und Auslieferung des Fahrzeuges Konstruktions-, Form- oder Farbveränderungen oder Änderungen im serienmäßigen Lieferumfang vor, ist LG berechtigt, das Fahrzeug in der geänderten Ausführung zu überlassen, sofern die Abweichungen für LN zumutbar sind.

3. Im übrigen bestimmen sich die Rechte des LN nach den Allgemeinen Vertragsbedingungen des Lieferanten und sind somit Vertragsbestandteil des Leasingvertrages.

III. Beginn der Laufzeit des Leasingvertrages, Übergabe, Zulassung und Gefahrtragung

1. Die Laufzeit des Leasingvertrages beginnt an dem Tage, an dem das Fahrzeug auf den Namen des LN oder bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung auf einen Dritten zugelassen wird. Übernimmt LN das Fahrzeug vor der Zulassung, beginnt die Laufzeit des Leasingvertrages am Tage der Übernahme. Von Beginn der Laufzeit des Leasing vertrages an trägt LN die Gefahr für Untergang, Verlust und Beschädigung des Fahrzeuges, unabhängig von seinem Verschulden. Im Falle gänzlichen Untergangs, gänzlichen Verlust oder bei gutachtlich festgestelltem Totalschaden hat Ll\l ein außerordentliches Kündigungsrecht gemäß nachstehender Ziffer A XII. Im Falle einer Beschädigung des Fahrzeuges, die nicht Totalschaden ist, bleiben die Zahlungs- und sonstigen Vertragspflichten des LN unverändert bestehen.

2. Das Fahrzeug wird LN am Sitz des liefernden Händlers übergeben, sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist. Etwaige Mehrkosten bei Auslieferung an einen anderen Ort trägt LN.

3. LN hat das Recht, das Fahrzeug am Übergabeort zu prüfen. Erhebt er keine Beanstandungen, erkennt er damit an, das Fahrzeug ohne offensichtliche Abweichungen von der vertragsgemäßen Beschaffenheit übernommen zu haben. Er erteilt eine Empfangsbestätigung.

4. Wird der im Leasing-Vertrag vereinbarte Liefertermin aus Gründen, die von LG zu vertreten sind, um mehr als sechs Wochen überschritten, kann LN LG schriftlich eine Nachfrist von zwei Wochen setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf durch schriftli­che Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche des LN - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen, es sei denn, LG träfe der Vorwurf, die Lieferverzögerung zumindest grob fahrlässig verschuldet zu haben.

IV. Abnahmeverzug

1. Mit Erteilung der Bereitstellungsanzeige ist LN zur Abnahme des Fahrzeuges verpflichtet.

2. Befindet sich der LN mit der Abnahme in Verzug, stehen LG nach dessen Wahl folgende Rechte zu:

a) er kann anderweitig über das Fahrzeug verfügen und LN später ein gleiches Fahrzeug zu einem angemessen hinausgeschobenen Zeitpunkt zur Verfügung stellen;

b) er kann LN zur Abnahme des Fahrzeuges eine Nachfrist von 10 Tagen mit der Erklärung setzen, dass er die Erfüllung des Vertrages nach ergebnislosem Ablauf dieser Frist ablehne. Hat er diese Erklärung bereits in die erste Abnahmeaufforderung aufgenommen, bedarf es keiner weiteren Nachfrist. Nach Ablauf der Frist ist LG berech­tigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Er kann nach seiner Wahl anstelle des ihm konkret entstandenen Schadens einen pauschalierten Schadensbetrag von 15 % des im Leasingvertrag genannten Gesamtfahrzeugpreises fordern. LN ist der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.

3. Erklärt LN vor Erteilung der Bereitstellungsanzeige, dass er das Fahrzeug nicht abnehmen werde, ist LG berechtigt, unter Verzicht auf die Bereitstellungsanzeige sogleich nach vorstehender Ziffer 2. vorzugehen.

V. Vertragsarten: Kilometerabrechnung oder Restwertabrechnung

1. Bei der Vertragsart mit Kilometerabrechnung erfolgt am Vertragsende eine Abrechnung (Ziffer A XI). LG ist berechtigt, LN Zwischenrechnungen zu erstellen, wenn abzusehen ist, dass die vereinbarte Kilometerleistung nicht unerheblich überschritten wird.

2. Bei der Vertragsart mit Restwertabrechnung erfolgt am Vertragsende ein Ausgleich der Differenz zwischen vereinbartem Restwert und erzieltem Verkaufserlös des Fahrzeuges (Ziffer A XI 4).

VI. Leasingrate, Zahlungsweise

1. Die erste Leasingrate sowie alle in diesem Vertrag außerdem vereinbarten, insbesondere einmaligen Entgelte (Leasingsonderzahlung, Kaution, Fracht) sind bei Übernahme des Fahrzeuges fällig. Fällt der Vertragsbeginn nicht auf den ersten Tag eines Kalendermonats, so beträgt die erste Leasingrate 1/30 der Monatsleasingrate je Tag der Vertragsdauer im ersten Monat.

Die späteren Leasingraten werden monatlich im voraus am Monatsersten der folgenden Monate zur Zahlung fällig.
Die jeweils fälligen Beträge sind zuzüglich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen.

2. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, eine zukünftige Anpassung der monatlichen Leasingrate zu verlangen, wenn

a) nach Vertragsschluß eine Änderung im Lieferumfang auf Wunsch des LN eintritt;

b) sich der Anschaffungspreis des Fahrzeuges nach Vertragsschluß ändert und LG die Preisänderung im Verhältnis zum Lieferanten gegen sich gelten lassen muß;

c) sich die Zinssätze am Geld- und Kapitalmarkt bis zur Fahrzeuglieferung so verändern, dass die Refinanzierungsbedingungen des LG hiervon betroffen werden;

d) sich die Umsatzsteuer ändert oder neue Steuern oder Abgaben eingeführt werden, die LG als Eigentümer des Fahrzeuges oder in seiner Eigenschaft als Leasinggeber belasten;

e) sich Versicherungsprämien oder Kfz.-Steuern nach Vertragsschluß erhöhen, soweit diese Vertragsbestandteil (Teil C) sind.

Im Falle einer Anpassung nach vorstehenden Absätzen a) und b) werden auch die ein­maligen Zahlungsverpflichtungen des LN entsprechend angepaßt.

3. Im Verzugsfalle berechnet LG vom Tage der Fälligkeit bis zum Zahlungseingang Verzugszinsen von 5 % p.a. über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank.
Die Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn LG eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder LN eine geringere Belastung nachweist.

VII. Eigentums- und Besitzverhältnisse

1. LN gilt, auch wenn das Fahrzeug nach Ziffer A III. 1 auf den Dritten zugelassen ist, als alleiniger Halter des Fahrzeuges und hat die damit verbundenen Verpflichtungen zu erfüllen. So hat er insbesondere für die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu sorgen und es termingerecht auf seine Kosten zur Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO vorzuführen. Er trägt dafür Sorge, dass die im Kundendienst-Scheckheft vorgesehenen Arbeiten fristgerecht durchgeführt werden.

2. Das Fahrzeug wird LN nicht übereignet und verbleibt im Eigentum des LG; der Kfz-Brief/ Zulassungsbescheinigung Teil II bleibt beim LG.

3. LN ist zu keinerlei Verfügungen über das Fahrzeug berechtigt und darf es weder entgeltlich noch unentgeltlich Dritten zu dauerndem Gebrauch überlassen, es sei denn, die Zulassung des Fahrzeuges auf einen Dritten wurde vereinbart (Ziffer A II11). Die Überlassung an Familien- und Betriebsangehörige mit gültiger Fahrerlaubnis ist LN gestattet.

4. LN hat das Fahrzeug von Belastungen jeglicher Art freizuhalten und LG den etwaigen Zugriff Dritter auf das Fahrzeug unverzüglich schriftlich anzuzeigen. LN trägt die Kosten für alle Maßnahmen, die zur Abwehr des Zugriffs Dritter erforderlich sind.

5. LG ist jederzeit berechtigt, das Fahrzeug zu besichtigen oder durch Beauftragte besichtigen zu lassen.

6. LN ist verpflichtet, Veränderungen des Wohn-/Firmensitzes und.ggf. seiner Rechtsform und Haftungsverhältnisse unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

VIII. Versicherung, Schadensabwicklung

1. Sofern im Leasingvertrag nichts anderes vereinbart ist, hat LN für das Fahrzeug die gesetzliche Haftpflichtversicherung .mit unbegrenzter Deckungssumme und eine Vollkaskoversicherung mit Euro 500- Selbstbeteiligung zu den allgemein gültigen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) und zu den jeweils gül­tigen Tarifen abzuschließen und für die Laufzeit des Leasingvertrages aufrechtzuerhal­ten. Die Fahrzeugvollkaskoversicherung hat alle dort versicherbaren Risiken abzu­decken. Den Abschluß der Versicherungen hat LN dem LG bei Fahrzeugübernahme in geeigneter Form - etwa durch eine Deckungszusage des Versicherers - nachzuweisen.
Hat LN bei Fahrzeugübernahme nicht den Abschluß der erforderlichen Fahrzeugvollver­sicherung/Haftpflichtversicherung nachgewiesen, ist LG berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine entsprechende Versicherung auf Kosten des LN abzuschließen. Längstens sechs Wochen nach Fahrzeugübernahme hat LN dem LG den entsprechenden Sicherungsschein der Versicherungsgesellschaft zum Verbleib bei LG nachzureichen.
Der Sitz der Versicherungsgesellschaft muß in der BRD sein.

2. LN tritt hiermit alle Rechte aus den für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen an LG ab. LG nimmt die Abtretung hiermit an.

3. LN ist grundsätzlich nicht berechtigt, Schadensfälle mit der Versicherung selbst abzu rechnen und Entschädigungsleistungen selbst in Empfang zu nehmen. LG kann dem LN im Einzelfall gestatten, die Abwicklung von Fahrzeugschäden gegenüber der Versicherung selbst durchzuführen. Diese Gestattung bedarf der Schriftform.

LG ist unverzüglich von Schadensfällen zu unterrichten. LN wird die Versicherungen veranlassen, Entschädigungszahlungen nicht an sich selbst sondern an LG zu leisten.

4. Die auf das Fahrzeug bezogenen Versicherungsleistungen sind ausschließlich zur Wiederherstellung des Fahrzeuges zu verwenden. Im Falle von Untergang, Verlust oder Totalschaden werden die bei LG eingehenden Versicherungsleistungen auf die Kündigungsforderung des LG gemäß Ziffer A XIII angerechnet.

5. Erleidet das Fahrzeug einen Schaden, für den eine gegnerische Haftpflichtversicherung nicht eintritt, hat LN LG Ersatz für merkantile Wertminderung in Höhe von 15 % der aufgewendeten Reparaturkosten (ohne Mehrwertsteuer) unverzüglich zu ersetzen.
Weist LG nach, dass die tatsächliche merkantile Wertminderung 15 % der Reparatur­kosten übersteigt, kann er den tatsächlichen, höheren Betrag fordern. Führt umgekehrt LN den Nachweis, dass die tatsächliche Wertminderung niedriger ist, braucht er nur diesen Betrag zu leisten. Die Ersatzverpflichtung des LN für merkantile Wertminderung entfällt, wenn die Reparaturkosten geringer als Euro 1500- sind. Die Höhe der Reparaturkosten ist LG durch Vorlage der Reparaturrechnung einer autorisierten Fachwerkstatt nachzuweisen.

6. LN haftet für alle Schäden, Risiken und trägt im übrigen alle hierfür entstehenden Prozeßkosten selbst, die über die vereinbarte Versicherungssumme hinausgehen oder für die eine Versicherung oder ein Dritter nicht eintritt.

 

IX. Gewährleistung und Schadensersatz

1. Eine Gewährleistungspfiicht wegen etwaiger Mängel am Fahrzeug erfüllt LG abweichend von den §§ 536 ff. BGB dadurch, dass er alle ihm gegen den Lieferanten des Fahrzeuges zustehenden Gewährleistungsrechte, also auch das Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag und Minderung, an LN abtritt. LN nimmt diese Abtretung an. Rechte dieser Art sind also nicht gegenüber LG sondern gegenüber dem Lieferanten geltend zu machen und entbinden LN nicht von seiner Pflicht zur Zahlung der laufenden Leasingraten oder irgendeiner anderen Verpflichtung aus diesem Vertrag.

2. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Leasingvertrag mit dem Vollzug der Rückabwicklung des Kaufvertrages aufgehoben ist. Ab diesem Zeitpunkt entfällt die Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten. Für den Fall, dass LN Klage auf Rückabwicklung gegen den Lieferanten erheben muß, ist LN ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung berechtigt, die Zahlung der Leasingraten einzustellen, wenn er das Fahrzeug nicht nutzen kann. Wird durch rechtskräftiges Urteil festgestellt, dass ein Rücktrittsrecht nicht besteht, ist LN verpflichtet, die zurückgehaltenen Leasingraten zzgl. angefallener Zinsen an LG zu zahlen und den Vertrag unverändert fortzusetzen.

Im Falle der vollzogenen Minderung werden die noch zu zahlenden Leasingraten in dem Verhältnis herabgesetzt, in dem sich der Kaufpreis durch Zahlung an LG ermäßigt hat.
Sollten Ansprüche aus vollzogener Rückabwicklung oder Minderung gegen den Lieferanten wegen Vermögenslosigkeit nicht durchsetzbar sein, geht dieses Risiko (Bonitätsrisiko) ausschließlich zu Lasten des LN.

3. Es gelten die jeweiligen Gewährleistungbedingungen des Lieferanten. Soweit die Gewährleistungsbedingungen des Lieferanten oder die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen dem Fahrzeugkäufer zur Wahrung der Gewährleistungsansprüche bestimmte Verpflichtungen auferlegen, ist LN im eigenen und dem Interesse des LG zur genauen Erfüllung dieser Obliegenheiten verpflichtet. Für Nachteile, die aus der Verletzung oder Nichtbeachtung der Obliegenheiten entstehen, haftet der LN dem LG.

4. Die Haftung des LG für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit ist auf die Fälle von vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung und für sonstige Schäden auf die Fälle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des LG beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht bei einer vom LG zu vertretenden, nicht in einem Mangel des Leasinggegenstandes bestehenden Pflichtverletzung für das Recht des LN sich vom Vertrag zu lösen.

X. Erhaltung des Fahrzeuges, Sorgfaltspflichten

1. LN hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug schonend gefahren und sorgfältig gepflegt wird. Er hat darauf zu achten, dass die Vorschriften der Betriebsanleitung beachtet und die vorgeschriebenen Wartungs- und Inspektionsdienste termingerecht in autorisierten Fachwerkstätten durchgeführt werden (vgl. auch Ziffer A VI11).

2. LN hat alle Arten von Schaden (auch Unfallschäden) und Funktionsstörungen an dem Fahrzeug unverzüglich auf seine Kosten in einer autorisierten Fachwerkstatt beheben zu lassen, soweit LG dafür nicht aufgrund ergänzender Vereinbarungen (Teil B) aufzukommen hat oder ein Dritter - etwa der Fahrzeuglieferant oder eine Versicherungsgesellschaft - dafür eintritt.

3. LN darf das Fahrzeug nur ins Ausland verbringen, soweit hierdurch der Versicherungsschutz nach den jeweils geltenden Bedingungen nicht beeinträchtigt wird. LN darf das Fahrzeug nicht in das außereuropäische Ausland verbringen. Eine Nutzung des Fahrzeuges zu Fahrschulzwecken, zu motorsportlichen Zwecken, als Taxi, Mietwagen oder für Anhängerbetrieb ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des LG gestattet.

4. Änderungen an dem Fahrzeug und Einbauten darf LN nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des LG vornehmen. Die für die Änderung bzw. den Einbau verwendeten Teile gehen entschädigungslos in das Eigentum des LG über. Bei Beendigung des Vertrages hat LG das Recht, den Ausbau der verwendeten Teile und die Wiederher­stellung des ursprünglichen Zustandes auf Kosten des LN zu verlangen. Wenn LN den ursprünglichen Zustand wieder herstellt, fällt das Eigentum an den für die Änderungen bzw. den Einbau verwendeten Teilen nach deren Ausbau wieder an ihn zurück.

5. LN ist berechtigt, das Fahrzeug in handelsüblichem Rahmen zu beschriften. Bei Beendigung des Vertrages hat LN die Beschriftung jedoch auf seine Kosten sachgemäß entfernen zu lassen. Zur sachgemäßen Entfernung der Schrift gehört auch die Beseitigung eines aus der Beschriftung oder ihrer Entfernung herrührenden Lackschadens.

6. Jeder am Tachometer auftretende Schaden ist LG unverzüglich anzuzeigen. Die Behebung hat sofort zu erfolgen und darf in jedem Fall nur durch eine autorisierte Kundendienstwerkstatt vorgenommen werden. LN hat dafür zu sorgen, dass die Werkstatt den genauen Kilometerstand des alten und neuen Tachometers auf der Reparaturrechnung festhält. LN ist jeder Eingriff in den Tachometer untersagt.

XI. Rückgabe des Fahrzeuges und Schlußrechnung

1. Bei Beendigung des Leasingvertrages hat LN das Fahrzeug in vertragsgemäßem Erhaltungszustand (vgl. Ziffer A. X. 1. und 2.) auf seine Kosten und Gefahr an LG oder bei gesonderter Vereinbarung an den liefernden Händler mit allen Fahrzeugunterlagen und Schlüsseln zurückzugeben. Die Rückgabe des Fahrzeuges hat innerhalb der Geschäftszeiten des LG und nach vorheriger Terminabsprache zu erfolgen. Bei Rückgabe des Fahrzeuges muss dieses noch mindestens eine für 6 Monate gültige amtliche Prüfplakette nach § 29 StVZO und eine entsprechend gültige AU-Prüfplakette aufweisen.
Schäden und Mängel, die die Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit nach den gesetzlichen Vorschriften beeinträchtigen, sind vor Rückgabe von LN auf seine Kosten zu beseitigen.

Nutzt LN den Leasinggegenstand nach Beendigung des Leasingvertrages weiter, so führt dies nicht zu einer Fortsetzung des Vertragsverhältnisses; § 545 BGB findet keine Anwendung.

2. Den Zustand des Fahrzeuges bei der Rückgabe hält ein Vertreter des LG in einem Protokoll fest; LN oder sein zur Rückgabe Beauftragter ist verpflichtet, bei der Proto­kollerstellung mitzuwirken und die Tatsache der gemeinsamen Protokollerstellung durch seine Unterschrift zu bestätigen. Über die im Protokoll aufgenommenen Mängel/Schäden oder später festgestellte versteckte Mängel/Schäden wird von LG eine Kostenermittlung durchgeführt. Verweigert der LN die Mitwirkung/Unterschrift des Protokolls, so wird über den Zustand des Fahrzeuges ein DEKRA- oder DAT-Sachverständigengutachten eingeholt. Die Kosten hierfür trägt der LN. Die Feststellungen aus diesem Gutachten erkennen beide Parteien als verbindlich an.

3. War der Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung abgeschlossen und überläßt LN die Schadens- und Mängelbeseitigung LG, werden die nach Ziffer A XI 2 festgestellten Aufwendungen LN bei der Schlußabrechnung belastet. Das gleiche gilt für eine merkantile Wertminderung im Sinne von Ziffer A VIII 4 und 5.

Mehr- oder Minderkilometer werden entsprechend den im Leasingvertrag festgelegten Sätzen belastet bzw. vergütet (ausgenommen bei Full-Service-Leasing,vgl. Ziffer B VI 2).

4. Bei der Vertragsart mit Restwertabrechnung soll LN gegenüber LG einen Dritten als Barzahlungskäufer vorschlagen, der das Fahrzeug zum Vertragsablauf erwirbt. LN selbst hat keinen Rechtsanspruch auf Erwerb des Fahrzeuges.

Nennt LN nicht spätestens zwei Wochen vor Vertragsablauf einen Barzahlungskäufer, so führt LG die Verwertung selbst durch. Die Verwertung erfolgt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Verwertung kann insbesondere Verkauf oder Verleasen des Fahrzeuges sein, wobei beim Weiterverleasen als Verwertungserlös der im Folgevertrag festgesetzte Fahrzeugpreis ist.

Die Abrechnung entsprechend vorstehendem Absatz erteilt LG nach Fahrzeugrückgabe.
Diese Abrechnung erfolgt zunächst auf der Grundlage des vereinbarten Restwertes unter Berücksichtigung des Händlereinkaufspreises laut Schwackeliste oder DAT-Wertermittlung. Nach Verwertung des Fahrzeuges erfolgt eine Endabrechnung nach Eingang des Fahrzeugverwertungserlöses.

Ist der erzielte Verwertungserlös niedriger als der fest vereinbarte Restwert laut Leasing­vertrag, so hat LN die Differenz auszugleichen. Ist der erzielte Verwertungserlös höher als der fest vereinbarte Restwert, werden dem LN 75 % der Differenz gutgebracht.

Der erzielte Verwertungserlös ist für LN bindend. Vom Verwertungserlös sind die dem LG anläßlich der Verwertung entstandenen Kosten abzuziehen, insbesondere Verkäufer­provision, Aufbereitungskosten, Standkosten, Kosten der Wertermittlung.

5. Bis LG den unmittelbaren Besitz am Fahrzeug zurückerlangt, steht ihm für jeden angefangenen Monat über die Vertragsdauer hinaus mindestens die vereinbarte monatliche Leasingrate zu. Durch Rückgabeverzögerung verursachte Kosten trägt LN.

XII. Vorzeitige Vertragsbeendigung

1.Eine fristlose Kündigung des Leasingvertrages ist beiden Vertragsparteien möglich, wenn

a) das Fahrzeug gänzlich untergeht oder gänzlich abhanden kommt oder

b) das Fahrzeug eine erhebliche Beschädigung erleidet, die 60 % der Wiederbeschaffungübersteigt.

2.Ein wichtiger Grund, der LG darüber hinaus berechtigt, den Leasingvertrag fristlos zu kündigen, liegt insbesondere vor, wenn

a) der LN mindestens zwei aufeinanderfolgenden Leasingraten ganz oder teilweise und mindestens zehn von Hundert, bei einer Laufzeit des Vertrages über drei Jahre mit fünf von Hundert des Nennbetrages in Verzug ist und der LG dem LN erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die Rückgabe des Leasingobjektes und die Abrechnung des Leasingvertrages verlange;

b) LN gegen Bestimmungen des Leasingvertrages verstößt und sein vertragswidriges Verhalten trotz schriftlicher Abmahnung fortsetzt und/oder bereits eingetretene Folgen seines vertragswidrigen Verhaltens nicht unverzüglich beseitigt;

c) die Vermögensverhältnisse des LN sich verschlechtern, er insbesondere Wechsel oder Schecks zu Protest gehen läßt, seine Zahlungen einstellt, einen außerordentlichen Vergleich anstrebt, über sein Vermögen ein Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt oder eröffnet wird, sich die Haftungsverhältnisse beim LN zu Ungunsten des LG ändern (z.B. durch Todesfall, Erbfall, Unternehmensliquidierung, Geschäftsübergang, Ausscheiden eines persönlich haftenden Gesellschafters);

d) LN seinen Geschäfts- oder Wohnsitz ins Ausland verlegt;

e) LN bei Vertragsabschluß unrichtige Angaben gemacht hat, deren Kenntnis LG vom Vertragsschluß abgehalten hätten.

3. LN hat das Fahrzeug binnen drei Tagen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses außer im Falle vorstehend Ziffer 1a) auf seine Kosten und Gefahr an LG zurückzugeben. Unterläßt der LN die fristgerechte Rückgabe des Fahrzeuges, so gilt LG als von ihm ermächtigt, den Standort des Fahrzeuges zu ermitteln und die Rückholung des Fahr zeuges zu bewirken. Die hierfür LG entstehenden Kosten trägt LN. LG verpflichtet sich, LN bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung der unterlassenen Rückgabe hinzuweisen. Der LG ist berechtigt, dass Fahrzeug vorübergehend zum Zweck der Sicherung seiner Zahlungsansprüche an sich zu nehmen. Etwaige Sicherstellungskosten gehen zu Lasten LN.

4. Kündigungserklärungen gemäß vorstehender Ziffern 1 und 2 bedürfen der Schriftform.

XIII. Abrechnung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

1. Bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages durch Kündigung gemäß Ziffer A XII Absatz 1 oder 2 ist LN verpflichtet, an LG die Differenz zwischen dem Ablösewert des Fahrzeuges und dem Fahrzeugwert gem. Ziffer A XI 4 zu zahlen. LN wird ferner eine Bearbeitungsgebühr von Euro 150- zuzügl. MwSt. berechnet. Die Bearbeitungsgebühr ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn LG einen höheren oder LN einen geringeren Schaden nachweist.

2. Ablösewert ist neben den zum Kündigungszeitpunkt aufgelaufenen Zahlungsrückständen des LN die Summe aller offenen Leasingraten vom Rückgabetag bis zum Ende der im Leasingvertrag vorgesehenen Vertragslaufzeit zzgl. des kalkulierten / vertraglich festgelegten Restwertes abzgl. Zinsgutschrift .wegen vorverlegter Fälligkeit, wobei die Abzinsung zu dem Zinssatz zu erfolgen hat, der dem Refinanzierungszinssatz entspricht, der der Kalkulation der Leasingraten zugrunde gelegt worden ist. Der kalkulierte Restwert ist der nach zu Vertragsbeginn erfolgter Schätzung des LG zu erwartende Verwertungserlös für das Fahrzeug am Ende der Vertragslaufzeit, wie er auch der Kalkulation der Leasingraten zugrunde gelegt worden ist.

3. Im Falle der Vertragsbeendigung nach Ziffer A XII 1a) ist der Verwertungserlös die von der Versicherung geleistete Entschädigung. Im Falle der Vertragsbeendigung nach Ziffer A XII 1b) ist Fahrzeug-Verkaufserlös die von der Versicherung geleistete Entschädigung zzgl. Verkaufserlös aus der Verwertung des unfallgeschädigten Fahrzeuges.

LN ist berechtigt, dem LG innerhalb der Rückgabefrist gemäß Ziffer A XI13 einen Bar­ zahlungskäufer vorzuschlagen.

Tut er das nicht, nimmt LG die Verwertung des Fahrzeuges mit der erforderlichen Sorgfalt vor; die Verwertung kann insbesondere auch durch Verkauf an den Gebrauchtwagenhandel gemäß Händlereinkaufsschätzung It. DEKRA- oder DAT-Schätzgutachten erfolgen. LN ist an den erzielten Verkaufserlös insoweit gebunden.

4. Die Abrechnung nach Ziffer A XII11-3 erteilt LG nach Vertragsbeendigung. Geht ihm bis zur Abrechnung nicht der Fahrzeug-Verkaufserlös im Sinne von Ziffer A XIII 3 zu, ist er berechtigt, dem LN zunächst den Ablösewert gemäß Ziffer A XIII 2 zu berechnen. Die Differenz zwischen Ablösewert und Verkaufserlös gemäß Ziffer A XIII 3 wird LN nach Abzug der dem LG entstandenen Kosten, insbesondere Reinigung, Aufbereitung, Abmeldung, Unterstellung, Versicherung, Reparatur, Verkaufsprovision dann unverzüglich nach Eingang bei LG gutgebracht.

 

XIV. Schlußbestimmungen

1. Mündliche Nebenabreden, nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

2. LN darf Ansprüche aus dem Leasingvertrag nur mit schriftlicher Zustimmung des LG an Dritte abtreten.

3. Im Rahmen des Leasingvertrages und dessen Abwicklung ermächtigt LN den LG, personen- und firmenbezogene Daten des LN und etwaiger MitverpfHchteter elektronisch zu speichern und zu verarbeiten und an die SCHUFA-Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung GmbH zu übermitteln. Die Adresse der örtlich zuständigen SCHUFA teilt LG dem LN auf Aufforderung mit. Soweit LG Anfragen nicht an die SCHUFA/KSV, sondern an andere Auskunftsstellen richtet, gibt er diese auf Wunsch bekannt. Das gleiche gilt in Fällen, in denen Daten des LN an Kreditinstitute weitergegeben werden.

4. LN kann gegenüber Ansprüchen des LG aus dem Leasingvertrag über das einzelne Fahrzeug ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch ebenfalls auf diesem Vertrag beruht. Zu einer Aufrechnung ist LN nur berechtigt, wenn LG die Gegenforderung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt worden ist.

5. Sollten einzelne der vor- oder nachstehenden Bestimmungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Falle verpflichten sich die Parteien, gemeinsam eine Regelung zu treffen, die der unwirksamen wirtschaftlich am nächsten kommt.

6. Handelt es sich bei LN um eine Personenmehrheit, z.B. Gesellschafter oder Eheleute oder wird LN von mehreren Personen vertreten, so bevollmächtigen sich diese hiermit gegenseitig zur Abgabe und zum Empfang von sämtlichen Willenserklärungen, die mit diesem Leasingvertrag in Zusammenhang stehen.

7. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle sich im Zusammenhang mit dem Vertrags­verhältnis ergebenden Streitigkeiten ist - soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt - München.

8. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Teil B
Zusätzliche Bestimmungen für das Full-Service-Leasing
I. Erweiterung der Leistungen des Leasinggebers

1. Vereinbaren LG und LN in diesem Vertrag Überlassung des Fahrzeuges im Full-ServiceLeasing, übernimmt LG die Kosten für folgende zusätzlichen Leistungen:

a)Wartung laut Kundendienst-Scheckheft einschließlich Materialien (ausgenommen sind die Kosten für Waschen, Reinigen und Polieren des Fahrzeuges, die ebenso wie Kraftstoff und das zwischen den Ölwechseln nachzufüllende Motorenöl zu Lasten des LN gehen);

b)Beseitigung normal verschleißbedingter Schäden (ausgenommen sind Aufwendungen für Aufbauten und nicht werkseitig eingebautes Sonder-zubehör/Sonderausstattungen);

c)Gebühren der Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO.

d)Beinhaltet der Full-Service-Teil auch Reifenersatz, können diese bei den vorgeschriebenen Service-Stellen, sobald sie auf das gesetzliche Mindestmaß abgefahren sind, erneuert werden. Hierbei ist zu beachten, diese haben in Art und Größe der Erstausstattung zu entsprechen. Der LG garantiert die Kostenübernahme für entsprechenden Reifenersatz gemäß Einzelleasingvertrag.

2. Für die Erteilung von Wartungs- und Reparaturaufträgen (Ziffer B 11 a) und b) stehen LN die Interleasing-Creditcard, sowie die Reifen-Servicekarte (Service-Dokumente) zur Verfügung. Die Service-Dokumente berechtigen LN zur Auftragserteilung im Namen und für Rechnung des LG. Die Aufträge für Arbeiten nach Ziffer B l 1 a) und b) sind grundsätzlich an eine/n Vertragswerkstatt/Reifenpartner des Fahrzeugfabrikates zu vergeben.

3. Sind für die Beseitigung eines Schadens im Sinne von Ziffer B 11 b) nach der Kosten schätzung der Werkstatt mehr als Euro 500,- ohne Mehrwertsteuer aufzuwenden, ist vor Auftragserteilung die Zustimmung des LG einzuholen.

4. Abschleppkosten und sonstige zusätzliche Aufwendungen - etwa für die Beschaffung von Ersatzteilen - werden nicht erstattet.

5. LN haftet LG für Schäden aus mißbräuchlicher Benutzung der Full-Service-Dokumente.

II. Full-Service-Aufpreis

1. Für die Erweiterungen der Leistungen des LG gemäß Ziffer B 11 ist in der monatlichen Leasingrate ein Aufpreis enthalten.

2. Ändern sich während der Laufzeit des Vertrages die Durchschnittspreise für Ersatzteile und/oder die Tariflöhne im Kraftfahrzeughandwerk um mehr als 15 %, können die Vertragspartner eine Anpassung der monatlichen Leasingrate an die geänderten Verhältnisse verlangen.

III. Full-Service-Abrechnung
1. Gibt LN das Fahrzeug nach der vereinbarten Nutzungsdauer vertragsgemäß zurück und weicht die tatsächliche Fahrleistung von der Gesamtfahrleistung gemäß Leasingvertrag (Kilometerabrechnung) ab, werden die im Leasingvertrag festgelegten Sätze berechnet/vergütet.

2. Endet das Vertragsverhältnis vorzeitig (Ziffer A XII) werden etwaige Mehr-/Minderkilometer auf der Grundlage der im Leasingvertrag vereinbarten Gesamtkilometerleistung zeitanteilig ermittelt und zu den im Leasingvertrag vereinbarten Nachbelastungs-/Erstattungssätzen anteilig abgerechnet.

Die Bestimmung in Ziffer A XI 3, wonach gewisse Abweichungen unberücksichtigt bleiben, gilt für die Full-Service-Abrechnung nicht.

Teil C
Zusätzliche Bestimmungen bei Übernahme der Kraflfahrzeugsteuer und das Fahrzeug betreffender Versicherungen durch den Leasinggeber.

I. Kraftfahrzeugsteuer
1. LN kann im Leasingvertrag bestimmen, dass die Kraftfahrzeugsteuer von LG abgeführt werden soll.
2. Für diesen Fall tritt LN schon jetzt seine etwaigen Ansprüche gegen die Steuerbehörde auf Erstattung von Kfz.-Steuerbeträgeri an LG ab. LG nimmt diese Abtretung an.

II. GEZ
1. LN kann im Leasingvertrag bestimmen, dass die GEZ-Gebühr von LG abgeführt werden soll.

2. Für diesen Fall tritt LN schon jetzt seine etwaigen Ansprüche gegen die GEZ auf Erstattung von Gebühren an LG ab. LG nimmt diese Abtretung an.

III. Kraftfahrzeugversicherung
1. LN kann dem LG durch entsprechende Vereinbarung im Leasingvertrag die Versicherung des Fahrzeuges übertragen.

2. LG schließt dann als Versicherungsnehmer zu den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) die gesetzliche Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckungssumme zu den jeweils gültigen Tarifbestimmungen ab.LG deckt außerdem das Vollkaskorisiko mit einer Selbstbeteiligung des LN von Euro 500,-, sofern im Leasingvertrag nicht eine andere Selbstbeteiligung vereinbart ist, ab. Die AKB, insbesondere die §§ 12 bis 15, gelten im Verhältnis zwischen LN und LG sinngemäß.
Ziffer A VIII 5 und 6 der Leasingvertragsbedingungen finden ebenfalls Anwendung.

IV. Schadensabwicklung
Die Abwicklung aller anfallenden Haftpflicht- und Kaskoschäden an dem Fahrzeug ist Sache des LG. LN hat dem LG alle erforderlichen Informationen zu erteilen und ist zur Mitwirkung bei der Schadensabwicklung verpflichtet, soweit diese notwendig oder förderlich ist.
Jeder Haftpflicht- und Kaskoschaden ist dem LG sofort auf den mit dem Fahrzeug ausgehändigten Schadensformularen zu melden. Übersteigen die mutmaßlichen Reparaturkosten am eigenen Fahrzeug Euro 1000,- ohne Mehrwertsteuer oder wurden Personen verletzt, ist eine polizeiliche Protokollaufnahme unerläßlich.
3. Für Nachteile, die sich aus der Nichteinhaltung der in Ziffer C Verpflichtungen ergeben, haftet der LN.

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